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Satzung
Frauenfastnacht St Pankratius Bürgel e.V.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein wurde im Jahre 2016 gegründet und trägt den Namen Frauenfastnacht St. Pankratius Bürgel e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 63075 Offenbach am Main – Bürgel.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral und für jedermann offen.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck

1. Die Frauenfastnacht St. Pankratius Bürgel e.V. mit Sitz in Offenbach-Bürgel verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch karnevalistische Veranstaltungen, Pflege des Lied und Sprachgutes

sowie tänzerischer Übungen, um karnevalistisches Brauchtum zu erhalten und zu fördern

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde St. Pankratius Offenbach-Bürgel zwecks Verwendung

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§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Rasse, Religion oder Nationalität werden.
Der Verein führt als Mitglieder
Aktive Mitglieder
Passive Mitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Der Aufnahmeantrag ist über den Vorstand zu stellen, dieser entscheidet über die Aufnahme.



Das Mitglied kann die Satzung im Internet unter  HYPERLINK "http://www.frauenfastnacht.com" www.frauenfastnacht.com einsehen.
Die Mitgliedschaft endet:
durch Tod
durch Austritt
durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt unter 6b. ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig, die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied ist aus dem Verein auszuschließen bei:
Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung,
Zahlungsrückstand des jährlichen Mitgliedsbeitrags um mehr als sechs Monate und erfolgloser Mahnung,
Schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
Unehrenhaftem Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Der Ausschluss ist in den Fällen a., c. und d. nur auf Antrag möglich. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Auszuschließenden ist eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme bzw. Anhörung einzuräumen. Danach kann der Schluss fristlos erfolgen. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
 


§ 4 Vereinsorgane

Beschlussfähige Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.


§ 5 Beiträge

Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung, dies ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Beitragsordnung wird durch das Anmeldeformular veröffentlicht und neuen Mitgliedern ausgehändigt.

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§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des § 3 Abs. 2a. und 2b.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
 Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des § 3 Abs. 2.



§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:
die Wahl des Vorstandes,
die Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung,
das Eingehen von Verpflichtungen, die über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen,
die Auflösung und Liquidation des Vereins.
die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr höchstens einmal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies
der Vorstand beschließt,
¼ der stimmberechtigten Mitglieder beschließt und beim ersten Vorsitzenden oder bei seinem Stellvertreter beantragt.

Die Einberufung einer ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Mit der Einberufung einer Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme es Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge können gestellt werden:
von den Mitgliedern
vom Vorstand
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sechs Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem ersten Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dann geschehen, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in der Tagesordnung aufzunehmen ist. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
 Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

 Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, die gefassten Beschlüsse müssen eindeutig wiedergeben werden. Der Protokollführer ist der jeweilige Schriftführer, sein Stellvertreter oder ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied. Das Protokoll muss von dem Verfasser und dem Versammlungsleiter unterschrieben werden.


§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, der von der Mitgliederversammlung aus den aktiven Mitgliedern gewählt wird, sowie bis zu zwei Beisitzern und dem nach § 9 der Satzung bestimmten Ausschussvorsitzenden.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar je zwei gemeinsam.
Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der geschäftsführende Vorstand ist ausführendes Organ. Er erfüllt die Aufgaben des Vereins, deren Erledigung nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen.

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§ 9 Ausschüsse

Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des zuständigen Ausschussvorsitzenden einberufen.
Der Ausschussvorsitzende ist ein Mitglied des Vorstandes


§ 10 Abteilungen

Der Verein hat Abteilungen, die bestimmte Vereinszwecke erfüllen. Neue Abteilungen werden im Bedarf durch Beschluss des Vorstands gegründet.
Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter geführt. Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungen gewählt. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen, der Abteilungsleiter berichtet dem Vorstand.

Der Abteilungsleiter ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Die von den Abteilungen genutzten Einrichtungen und Sachwerte sind ordnungsgemäß zu pflegen und zu verwalten.


§ 11 Wahlen

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, die Beisitzer sowie die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die von den einzelnen Abteilungen gewählten Abteilungsleiter sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Wiederwahl ist zulässig. Von den Kassenprüfern scheidet nach zwei Jahren einer aus. Wiederwahl ist hier nicht zulässig.
Die Wahlperiode des gesamten Vorstands beträgt drei Jahre.


§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Rechners.


§ 13 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei Vereinstätigkeiten, bei der Nutzung von Anlagen und Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen unterleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Verursacht ein Mitglied Schäden an Vereinseigentum, so haftet er dafür.


§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sind zur Auflösungsversammlung nicht mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, ist eine zweite Versammlung anzusetzen, § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. In dem hierzu ergehenden Einleitungsschreiben ist darauf hinzuweisen, dass die Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Diese zweite Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die katholische St. Pankratius-Gemeinde in Offenbach-Bürgel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Offenbach am Main, 4.2.2017


 

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